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Recht

FIS-Regeln

Verhaltensregeln für Skifahrer und Snowboarder (Fassung 2002)

  1. Rücksichtnahme auf die andern Skifahrer und Snowboarder
    Jeder Skifahrer und Snowboarder muss sich so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. 
  2. Beherrschung der Geschwindigkeit und der Fahrweise
    Jeder Skifahrer und Snowboarder muss auf Sicht fahren. Er muss seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den Gelände-, Schnee- und Witterungsverhältnissen sowie der Verkehrsdichte anpassen. 
  3. Wahl der Fahrspur
    Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet. 
  4. Überholen
    Überholt werden darf von oben oder unten, von rechts oder von links, aber immer nur mit einem Abstand, der dem überholten Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. 
  5. Einfahren,  Anfahren und hangaufwärts Fahren
    Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren,  nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann.  
  6. Anhalten
    Jeder Skifahrer und Snowboarder muss es vermeiden, sich ohne Not an engen oder unübersichtlichen Stellen einer Abfahrt aufzuhalten. Ein gestürzter Skifahrer oder Snowboarder muss eine solche Stelle so schnell wie möglich freimachen.
  7. Aufstieg und Abstieg
    Ein Skifahrer oder Snowboarder, der aufsteigt oder zu Fuss absteigt, muss den Rand der Abfahrt benutzen. 
  8. Beachten der Zeichen
    Jeder Skifahrer und Snowboarder muss die Markierung und die Signalisation beachten.
  9. Hilfeleistung
    Bei Unfällen ist jeder Skifahrer und Snowboarder zur Hilfeleistung verpflichtet.  
  10. Ausweispflicht
    Jeder Skifahrer und Snowboarder, ob Zeuge oder Beteiligter, ob verantwortlich oder nicht, muss im Falle eines Unfalles seine Personalien angeben.

Vom 43. Internationalen Ski-Kongress in Protoroz (SLO) am 7. Juni 2002 genehmigt.

SKUS-Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder

Richtlinien in Snowparks
1. Erst schauen, dann springen
2. Plane deinen Lauf
3. Geh es langsam an
4. Respekt verdient Respekt

Start small and work your way up.

Zusätzliche Richtlinien für Snowboarderinnen und Snowboarder
1. Lege das Snowboard immer mit der Bindungsseite nach unten in den Schnee.
2. Löse an Skiliften und auf Sesselbahnen das hintere Bein aus der Bindung.

Publikumsbroschüre "Skifahren und Snowboarden Mit Vergnügen auf der Piste"
Die Broschüre "Skifahren und Snowboarden – Mit Vergnügen auf der Piste" enthält die FIS-Verhaltensregeln und SKUS-Richtlinien für Skifahrer und Snowboarder. Sie können sie hier einsehen.
Die Ausgabe 2023 liegt nur als PDF in elektronischer Form vor; eine Bestellung über das Kontaktformular bei der Geschäftsstelle ist nicht mehr möglich.

Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen

Die Richtlinien für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen der SKUS, aktuelle Ausgabe 2022, können Sie hier als PDF herunterladen.

Rechtliche Entscheide im Schneesport

130 III 193
Verkehrssicherungspflicht; Haftung der Sportbahnunternehmen für die Sicherheit der Skipisten.
Natur, Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht (E. 2.2-2.3).
Räumlicher Geltungsbereich der Verkehrssicherungspflicht gemäss den einschlägigen Richtlinien (E. 2.4.1-2.4.2).
Räumliche Ausdehnung der Verkehrssicherungspflicht bei atypischen oder besonders grossen Gefahren und einer durch die Geländeverhältnisse indizierten Möglichkeit, dass auch vorsichtige Pistenbenützer ungewollt in den Einzugsbereich von ausserhalb der Piste und des Pistenrandbereichs gelegenen Gefahrenstellen geraten können (E. 2.4.3).
Vorliegend keine Ermessensüberschreitung des Sachgerichts mit Bezug auf die Frage, ob die örtlichen Verhältnisse erhöhte Sicherheitsvorkehren erfordert hätten (E. 2.5).

126 III 113 (franz.)
Haftung der Bergbahnunternehmen (Art. 41, Art. 58, Art. 97 OR). Den Betreiber eines Skiliftes, der seine Pflicht verletzt, die Sicherheit der Liftbenutzer zu gewährleisten, trifft sowohl eine vertragliche wie ausservertragliche Haftung. Massgebende Kriterien für die Beurteilung, ob sich im konkreten Fall der Sockel eines Liftmastes in einem den Sorgfaltsregeln entsprechenden Zustand befindet (E. 2).

125 IV 9
Art. 117 StGB  und Art. 237 Ziff. 2 StGB; Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- oder Skiliftunternehmen. Der Verantwortliche eines Bergbahn- oder Skiliftunternehmens ist verpflichtet, ein ausreichendes Sicherheitsdispositiv aufzustellen, welches verhindert, dass sich auf den Pisten Lawinenunfälle ereignen. Aufzählung einiger Elemente, die zu einem solchen Dispositiv gehören.

Extrakte der rechtlichen Teile aus den SKUS-Jahresberichten

Publikation Jahr PDF Sprache

SKUS-Jahresbericht 2008 Teil Recht

2008

SKUS-Jahresbericht 2009 Teil Recht

2009

SKUS-Jahresbericht 2010 Teil Recht

2010

SKUS-Jahresbericht 2011 Teil Recht

2011

SKUS-Jahresbericht 2012 Teil Recht

2012

SKUS-Jahresbericht 2013 Teil Recht

2013

SKUS-Jahresbericht 2014 Teil Recht

2014 Deutsch

SKUS-Jahresbericht 2015 Teil Recht

2015 Deutsch

SKUS-Jahresbericht 2016 Teil Recht

2016 Deutsch

SKUS-Jahresbericht 2017 Teil Recht

2017 Deutsch

SKUS-Jahresbericht 2018 Teil Recht

2018 Deutsch

SKUS-Jahresbericht 2019 Teil Recht

2019 Deutsch

SKUS-Jahresbericht 2020 Teil Recht

2020 Deutsch

SKUS-Jahresbericht 2021 Teil Recht

2021 Deutsch

SKUS-Jahresbericht 2022 Teil Recht

2022 Deutsch

Redaktionelle Beiträge

Publikation Jahr PDF Sprache Bestellbar

Swiss Snowsports Fachzeitschrift / Revue spécialisée

Sturz - wer haftet? / Chute - qui est responsable?

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2015 Deutsch

Swiss Snowsports Fachzeitschrift / Revue spécialisée

Gesperrte Piste / piste barrée

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2015 Deutsch

Swiss Snowsports Fachzeitschrift / Revue spécialisée

Editorial

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2015 Deutsch

Swiss Snowsports Fachzeitschrift / Revue spécialisée

Abseits der Piste / Hors-piste

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2016 Deutsch

Swiss Snowsports Fachzeitschrift / Revue spécialisée

Arbeiten der SKUS / Travaux de la SKUS

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2016 Deutsch