Rechtsprechung

 

Das Referat von Präsident Heinz Walter Mathys, Eigenverantwortlichkeit und Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten, wurde publiziert in Heft 9/2008 der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV 144 (2008) 645-674].

Die Rechtsprechung des Bundesgerichts und kantonaler Gerichte ist abrufbar unter ZBJV-online: www.zbjv.recht.ch.

 

 

Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts, chronologisch aufgelistet.

Weitere Hinweise auf die Rechtsprechung, auch kantonaler Instanzen, finden sich in den Jahresberichten des Präsidenten, www.skus.ch → Aktuell  bzw. → Archiv.

 

 

     
130 III 193   Verkehrssicherungspflicht; Haftung der Sportbahnunternehmen für die Sicherheit der Skipisten.
Natur, Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht (E. 2.2-2.3).
Räumlicher Geltungsbereich der Verkehrssicherungspflicht gemäss den einschlägigen Richtlinien (E. 2.4.1-2.4.2).
Räumliche Ausdehnung der Verkehrssicherungspflicht bei atypischen oder besonders grossen Gefahren und einer durch die Geländeverhältnisse indizierten Möglichkeit, dass auch vorsichtige Pistenbenützer ungewollt in den Einzugsbereich von ausserhalb der Piste und des Pistenrandbereichs gelegenen
Gefahrenstellen geraten können (E. 2.4.3).
Vorliegend keine Ermessensüberschreitung des Sachgerichts mit Bezug auf die Frage, ob die örtlichen Verhältnisse erhöhte Sicherheitsvorkehren erfordert hätten (E. 2.5).
 
     
   

nach oben

     

126 III 113(franz.)

 
Haftung der Bergbahnunternehmen (Art. 41, Art. 58, Art. 97
OR).
Den Betreiber eines Skiliftes, der seine Pflicht verletzt, die Sicherheit der
Liftbenutzer zu gewährleisten, trifft sowohl eine vertragliche wie
ausservertragliche Haftung. Massgebende Kriterien für die Beurteilung, ob sich
im konkreten Fall der Sockel eines Liftmastes in einem den Sorgfaltsregeln
entsprechenden Zustand befindet (E. 2).
     

 

 

nach oben

     

125 IV 9

 
Art. 117 StGB  und Art. 237 Ziff. 2 StGB ; Verkehrssicherungspflicht der 
Bergbahn- oder Skiliftunternehmen.
Der Verantwortliche eines Bergbahn- oder Skiliftunternehmens ist
verpflichtet, ein ausreichendes Sicherheitsdispositiv aufzustellen, welches
verhindert, dass sich auf den Pisten Lawinenunfälle ereignen.
Aufzählung einiger Elemente, die zu einem solchen Dispositiv gehören.
     
   

nach oben

     
122 IV 193  
Art. 117 StGB ; fahrlässige Tötung; Verkehrssicherungspflicht von Skipisten
(Geländemulde auf Nebenfläche).
Für Piste und Pistenrand einerseits sowie für Nebenflächen andererseits
bestehen unterschiedliche Verkehrssicherungspflichten. Vor besonderen oder
aussergewöhnlichen Gefahren auf Nebenflächen müssen die Skifahrer durch
eine unmissverständliche Signalisation gewarnt werden, die sicherstellt,
dass sie wissen, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen
(Bestätigung der Rechtsprechung).
     
   

nach oben

     
122 IV 61 (franz.)  
Art. 71 und 117 StGB ; Beginn der Verfolgungsverjährung (Betrieb einer
mangelhaften Seilbahn).
Hält der für die Sicherheit einer Anlage (hier einer Seilbahn)
Verantwortliche den Betrieb trotz Kenntnis eines Problems, welches die
Benützer in Gefahr bringen kann, aufrecht und führt dies zu einem tödlichen
Unfall, so beginnt die Verfolgungsverjährung am Unfalltage (E. 2a).
     
   

nach oben

     
122 IV 17 (franz.)  
Art. 125 StGB ; fahrlässige Körperverletzung, adäquate
Kausalität; Sorgfaltspflicht des Skifahrers.
Skifahrer müssen immer damit rechnen, dass sie in unübersichtlichen
Streckenabschnitten auf Hindernisse stossen wie z.B. auf dem Boden sitzende
oder hingefallene Pistenbenützer, und ihre Geschwindigkeit so herabsetzen, dass
sie an ihnen vorbeifahren können (E. 2b).
Wer eine unübersichtliche Pistenkuppe zu schnell überfährt, so dass er
dahinter sich befindenden Personen nicht mehr ausweichen kann, riskiert nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung,
schuldhaft einen Unfall zu verursachen (E. 2c).
Der Umstand, dass sich - aus welchem Grund auch immer - mehrere Personen
unterhalb einer Pistenkuppe befinden, stellt nicht ein derart
aussergewöhnliches, abwegiges und unvorhersehbares Verhalten dar, das alle
anderen Unfallursachen, insbesondere das Auftauchen eines Skifahrers, der zu
schnell fährt und nicht mehr anhalten oder ausweichen kann, völlig in den
Hintergrund treten lässt (E. 2c).
     
   

nach oben

     
121 III 358  
Verkehrssicherungspflicht; Haftung der Bergbahnunternehmen für die
Sicherheit auf den Skipisten.
Vereinzelte Masten oder Bäume am Pistenrand müssen durch geeignete
Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) gesichert werden, wenn sie eine besondere
Gefahrenquelle darstellen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 4).
Anforderungen an den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen der
unterlassenen Sicherung und dem eingetretenen Schaden (E. 5).
     
   

nach oben

     
118 IV 130  
Art. 117 StGB ; fahrlässige Tötung (Lawinenunfall).
Die sich aus dem Lawinenbulletin in Verbindung mit der Interpretationshilfe
des
Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) ergebenden
Verhaltensregeln sind als Massstab für die Sorgfalt eines Bergführers auf
einer Skitour heranzuziehen (E. 3a).
Bei mässiger örtlicher Lawinengefahr gebotene Vorsicht (E. 5).
Kausalität (E. 6).
     
   

nach oben

     
117 IV 415  
Art. 117 und 125 StGB .
Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen
(Lawinenunglück bei der Pleus-Skipiste in Elm); Stellungnahme zur Kritik an
BGE 115 IV 189 ff.
     
   

nach oben

     
115 IV 189

 

 
Art. 117 und 125 StGB ; Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und
Skiliftunternehmen.
Für Piste und Pistenrand einerseits sowie für Nebenflächen andererseits
trifft die Verantwortlichen eine unterschiedliche Verkehrssicherungspflicht
(Präzisierung der Rechtsprechung). Vor Gefahren auf Nebenflächen sind
Skifahrer durch eine unmissverständliche Signalisation zu schützen, die
sicherstellt, dass sie wissen, wo die offiziellen, gesicherten Pisten
verlaufen (E. 3). Anforderungen an diese Signalisation, wenn "wilde Pisten"
entstehen und auf diesen Lawinengefahr herrscht (E. 3d u. 5).
"Abtretungsversuche" als ungenügende Vorkehrungen gegen die Lawinengefahr 
(E.0).
     
   

nach oben

     
113 II 246

 

 
Haftung der Bergbahnen bei Skiunfällen (Art. 41, Art. 97 OR ).
Bergbahnunternehmungen, die Skipisten anlegen und unterhalten, haften
nicht nur ausservertraglich, sondern auch vertraglich für Pistensicherheit.
Die Pistensicherungspflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht zum
Transportvertrag (E. 3-10).
     
   

nach oben

     
111 IV 15  
Art. 125 Abs. 2 StGB ; Verkehrssicherungspflicht für Skipisten.
1. Ein Skiliftmast mit scharfkantigen Verstrebungen, der sich unmittelbar
neben einer präparierten Piste befindet und auf den sich der Hang zuneigt,
bildet eine Gefahrenquelle, die zu sichern ist (E. 2).
2. Die Polsterung eines solchen Mastes ist eine zumutbare
Sicherungsmassnahme (E. 2 in fine).
3. Der Sturz eines Skifahrers, der mit dem Hinterkopf auf dem Boden
aufschlägt und in der Folge regungslos den steilen Pistenhang
hinunterrutscht, ist keineswegs ein derart aussergewöhnliches Ereignis, dass
damit nicht gerechnet werden müsste (E. 3).
     
   

nach oben

     
109 IV 99

 

 
Art. 117 StGB . Verkehrssicherungspflicht für Skipisten.
1. Die Verkehrssicherungspflicht einer Skiliftunternehmung für die dem
Publikum zur Verfügung gestellten Pisten bezieht sich räumlich sowohl auf
die präparierte Verkehrsfläche wie auch auf unmittelbar anstossendes,
offenes und übersichtliches, für den Skilauf an und für sich geeignetes
Gelände.
2. Ein problemlos traversierbares Skilifttrassee kann unter solchen
Umständen in der Regel nicht als Begrenzung der Piste betrachtet werden.
     
   

nach oben

     
106 IV 350
 
 
Art. 125 Abs. 1, 18 Abs. 3 StGB .
Vorsichtspflicht des Skifahrers auf einem Gelände, welches funktionell als
Vorplatz einer Station, Warteraum oder Vorbereitungsareal am Beginn einer 
Abfahrtsstrecke erkennbar ist (E. 3c).
     
   

nach oben  

     
101 IV 396

 

 
Art. 125 Abs. 2 StGB ; Verkehrssicherungspflicht für Skipisten.
1. Der räumliche Bereich der Verkehrssicherungspflicht einer Bergbahn für
die ihrem Publikum zur Verfügung gestellten Skipisten kann ausser der
präparierten Verkehrsfläche auch unmittelbar anstossende Nebenflächen
umfassen (Erw. 2).
2. Die Markierung einer gefährlichen Stelle mit an einer Schnur
angehängten Fähnchen ist eine zumutbare Sicherungsmassnahme (Erw. 3a).
3. Das Befahren einer als harmloser Buckel erscheinenden, in der
natürlichen Fortsetzung der Piste liegenden, jedoch talwärts steil
abfallenden Kuppe durch einen geübten Skifahrer ist kein so
aussergewöhnliches Verhalten, dass damit nicht gerechnet werden müsste (Erw.0
b).
     
   

nach oben

     
91 IV 117
i.S. Bogner
 

33. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1965 i.S. Bogner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.

Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung, dadurch begangen, dass die Opfer in ein wegen Lawinengefahr gesperrtes Gebiet zu einer Zeit erhöhter, von massgeblicher Seite öffentlich bekanntgegebener Schneebrettgefahr geführt wurden. Natürliche Ursächlichkeit (Erw. 2), adaequater Kausalzusammenhang (Erw. 3), Verschulden (Erw. 4).

 

   

nach oben