| Rechtsprechung | ||
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Das Referat von Präsident Heinz Walter Mathys,
Eigenverantwortlichkeit und
Verkehrssicherungspflicht für Schneesportabfahrten, wurde publiziert
in Heft 9/2008 der Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins [ZBJV
144 (2008) 645-674].
Urteile des Schweizerischen Bundesgerichts, chronologisch aufgelistet. Weitere Hinweise auf die Rechtsprechung, auch kantonaler Instanzen, finden sich in den Jahresberichten des Präsidenten, www.skus.ch → Aktuell bzw. → Archiv.
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| 130 III 193 |
Verkehrssicherungspflicht; Haftung der
Sportbahnunternehmen für die Sicherheit der Skipisten. Natur, Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht (E. 2.2-2.3). Räumlicher Geltungsbereich der Verkehrssicherungspflicht gemäss den einschlägigen Richtlinien (E. 2.4.1-2.4.2). Räumliche Ausdehnung der Verkehrssicherungspflicht bei atypischen oder besonders grossen Gefahren und einer durch die Geländeverhältnisse indizierten Möglichkeit, dass auch vorsichtige Pistenbenützer ungewollt in den Einzugsbereich von ausserhalb der Piste und des Pistenrandbereichs gelegenen Gefahrenstellen geraten können (E. 2.4.3). Vorliegend keine Ermessensüberschreitung des Sachgerichts mit Bezug auf die Frage, ob die örtlichen Verhältnisse erhöhte Sicherheitsvorkehren erfordert hätten (E. 2.5). |
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126 III 113(franz.) |
Haftung der Bergbahnunternehmen (Art. 41, Art. 58, Art. 97 OR). Den Betreiber eines Skiliftes, der seine Pflicht verletzt, die Sicherheit der Liftbenutzer zu gewährleisten, trifft sowohl eine vertragliche wie ausservertragliche Haftung. Massgebende Kriterien für die Beurteilung, ob sich im konkreten Fall der Sockel eines Liftmastes in einem den Sorgfaltsregeln entsprechenden Zustand befindet (E. 2). |
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Art. 117 StGB und Art. 237 Ziff. 2 StGB ; Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- oder Skiliftunternehmen. Der Verantwortliche eines Bergbahn- oder Skiliftunternehmens ist verpflichtet, ein ausreichendes Sicherheitsdispositiv aufzustellen, welches verhindert, dass sich auf den Pisten Lawinenunfälle ereignen. Aufzählung einiger Elemente, die zu einem solchen Dispositiv gehören. |
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| 122 IV 193 |
Art. 117 StGB ; fahrlässige Tötung; Verkehrssicherungspflicht von Skipisten (Geländemulde auf Nebenfläche). Für Piste und Pistenrand einerseits sowie für Nebenflächen andererseits bestehen unterschiedliche Verkehrssicherungspflichten. Vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren auf Nebenflächen müssen die Skifahrer durch eine unmissverständliche Signalisation gewarnt werden, die sicherstellt, dass sie wissen, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen (Bestätigung der Rechtsprechung). |
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| 122 IV 61 (franz.) |
Art. 71 und 117 StGB ; Beginn der Verfolgungsverjährung (Betrieb einer mangelhaften Seilbahn). Hält der für die Sicherheit einer Anlage (hier einer Seilbahn) Verantwortliche den Betrieb trotz Kenntnis eines Problems, welches die Benützer in Gefahr bringen kann, aufrecht und führt dies zu einem tödlichen Unfall, so beginnt die Verfolgungsverjährung am Unfalltage (E. 2a). |
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| 122 IV 17 (franz.) |
Art. 125 StGB ; fahrlässige Körperverletzung, adäquate Kausalität; Sorgfaltspflicht des Skifahrers. Skifahrer müssen immer damit rechnen, dass sie in unübersichtlichen Streckenabschnitten auf Hindernisse stossen wie z.B. auf dem Boden sitzende oder hingefallene Pistenbenützer, und ihre Geschwindigkeit so herabsetzen, dass sie an ihnen vorbeifahren können (E. 2b). Wer eine unübersichtliche Pistenkuppe zu schnell überfährt, so dass er dahinter sich befindenden Personen nicht mehr ausweichen kann, riskiert nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, schuldhaft einen Unfall zu verursachen (E. 2c). Der Umstand, dass sich - aus welchem Grund auch immer - mehrere Personen unterhalb einer Pistenkuppe befinden, stellt nicht ein derart aussergewöhnliches, abwegiges und unvorhersehbares Verhalten dar, das alle anderen Unfallursachen, insbesondere das Auftauchen eines Skifahrers, der zu schnell fährt und nicht mehr anhalten oder ausweichen kann, völlig in den Hintergrund treten lässt (E. 2c). |
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| 121 III 358 |
Verkehrssicherungspflicht; Haftung der Bergbahnunternehmen für die Sicherheit auf den Skipisten. Vereinzelte Masten oder Bäume am Pistenrand müssen durch geeignete Vorrichtungen (z.B. Polsterungen) gesichert werden, wenn sie eine besondere Gefahrenquelle darstellen (Bestätigung der Rechtsprechung) (E. 4). Anforderungen an den Beweis des Kausalzusammenhanges zwischen der unterlassenen Sicherung und dem eingetretenen Schaden (E. 5). |
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| 118 IV 130 |
Art. 117 StGB ; fahrlässige Tötung (Lawinenunfall). Die sich aus dem Lawinenbulletin in Verbindung mit der Interpretationshilfe des Eidgenössischen Instituts für Schnee- und Lawinenforschung (SLF) ergebenden Verhaltensregeln sind als Massstab für die Sorgfalt eines Bergführers auf einer Skitour heranzuziehen (E. 3a). Bei mässiger örtlicher Lawinengefahr gebotene Vorsicht (E. 5). Kausalität (E. 6). |
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| 117 IV 415 |
Art. 117 und 125 StGB . Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen (Lawinenunglück bei der Pleus-Skipiste in Elm); Stellungnahme zur Kritik an BGE 115 IV 189 ff. |
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115 IV 189
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Art. 117 und 125 StGB ; Verkehrssicherungspflicht der Bergbahn- und Skiliftunternehmen. Für Piste und Pistenrand einerseits sowie für Nebenflächen andererseits trifft die Verantwortlichen eine unterschiedliche Verkehrssicherungspflicht (Präzisierung der Rechtsprechung). Vor Gefahren auf Nebenflächen sind Skifahrer durch eine unmissverständliche Signalisation zu schützen, die sicherstellt, dass sie wissen, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen (E. 3). Anforderungen an diese Signalisation, wenn "wilde Pisten" entstehen und auf diesen Lawinengefahr herrscht (E. 3d u. 5). "Abtretungsversuche" als ungenügende Vorkehrungen gegen die Lawinengefahr (E.0). |
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113 II 246
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Haftung der Bergbahnen bei Skiunfällen (Art. 41, Art. 97 OR ). Bergbahnunternehmungen, die Skipisten anlegen und unterhalten, haften nicht nur ausservertraglich, sondern auch vertraglich für Pistensicherheit. Die Pistensicherungspflicht ist eine vertragliche Nebenpflicht zum Transportvertrag (E. 3-10). |
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| 111 IV 15 |
Art. 125 Abs. 2 StGB ; Verkehrssicherungspflicht für Skipisten. 1. Ein Skiliftmast mit scharfkantigen Verstrebungen, der sich unmittelbar neben einer präparierten Piste befindet und auf den sich der Hang zuneigt, bildet eine Gefahrenquelle, die zu sichern ist (E. 2). 2. Die Polsterung eines solchen Mastes ist eine zumutbare Sicherungsmassnahme (E. 2 in fine). 3. Der Sturz eines Skifahrers, der mit dem Hinterkopf auf dem Boden aufschlägt und in der Folge regungslos den steilen Pistenhang hinunterrutscht, ist keineswegs ein derart aussergewöhnliches Ereignis, dass damit nicht gerechnet werden müsste (E. 3). |
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109 IV 99
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Art. 117 StGB . Verkehrssicherungspflicht für Skipisten. 1. Die Verkehrssicherungspflicht einer Skiliftunternehmung für die dem Publikum zur Verfügung gestellten Pisten bezieht sich räumlich sowohl auf die präparierte Verkehrsfläche wie auch auf unmittelbar anstossendes, offenes und übersichtliches, für den Skilauf an und für sich geeignetes Gelände. 2. Ein problemlos traversierbares Skilifttrassee kann unter solchen Umständen in der Regel nicht als Begrenzung der Piste betrachtet werden. |
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106 IV 350 |
Art. 125 Abs. 1, 18 Abs. 3 StGB . Vorsichtspflicht des Skifahrers auf einem Gelände, welches funktionell als Vorplatz einer Station, Warteraum oder Vorbereitungsareal am Beginn einer Abfahrtsstrecke erkennbar ist (E. 3c). |
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101 IV 396
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Art. 125 Abs. 2 StGB ; Verkehrssicherungspflicht für Skipisten. 1. Der räumliche Bereich der Verkehrssicherungspflicht einer Bergbahn für die ihrem Publikum zur Verfügung gestellten Skipisten kann ausser der präparierten Verkehrsfläche auch unmittelbar anstossende Nebenflächen umfassen (Erw. 2). 2. Die Markierung einer gefährlichen Stelle mit an einer Schnur angehängten Fähnchen ist eine zumutbare Sicherungsmassnahme (Erw. 3a). 3. Das Befahren einer als harmloser Buckel erscheinenden, in der natürlichen Fortsetzung der Piste liegenden, jedoch talwärts steil abfallenden Kuppe durch einen geübten Skifahrer ist kein so aussergewöhnliches Verhalten, dass damit nicht gerechnet werden müsste (Erw.0 b). |
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91 IV 117
i.S. Bogner |
33. Urteil des Kassationshofes vom 8. Juni 1965 i.S. Bogner gegen Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden. Art. 117 StGB; fahrlässige Tötung, dadurch begangen, dass die Opfer in ein wegen Lawinengefahr gesperrtes Gebiet zu einer Zeit erhöhter, von massgeblicher Seite öffentlich bekanntgegebener Schneebrettgefahr geführt wurden. Natürliche Ursächlichkeit (Erw. 2), adaequater Kausalzusammenhang (Erw. 3), Verschulden (Erw. 4).
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